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BGBl. Nr. 54/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie und Unterzeichnungsprotokoll.
Kundmachung BGBl. Nr. 54/1927× zu Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 54/1927 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19.

Der Generalsekretär des Völkerbundes führt unter Beachtung des Artikels 21 ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrates möglichst oft veröffentlicht.