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BGBl. Nr. 155/1927

kundgemacht 07.05.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19.

Während des Laufes des Vergleichsverfahrens oder schiedsgerichtlichen Verfahrens haben sich die vertragschließenden Teile jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, eine nachteilige Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Ständigen Vergleichskommission oder auf die Durchführung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses auszuüben.