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BGBl. Nr. 201/1931

kundgemacht 23.07.1931 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 15.06.1931 · idF BGBl. Nr. 201/1931 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19.

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt; die Kommission kann sich nur dann sachlich zu der Streitigkeit äußern, wenn alle Mitglieder zugegen sind.