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BGBl. III Nr. 212/2023

kundgemacht 27.12.2023 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 212/2023× zu Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien neu § 0↗RIS↗
Art. 190neu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF BGBl. III Nr. 212/2023 Art. 190↗RIS↗

UNTERABSCHNITT römisch sieben
VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 190

Geltungsbereich und Ziele

In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D festgelegt.