ARTIKEL 197 (ex-Artikel 140) TITEL XXIV
Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium. VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen und müssen auf ihren Antrag im Namen der Kommission jederzeit gehört werden. Artikel 197
(1) Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf für das ordnungsgemäße Funktionieren der Union entscheidende effektive Durchführung des Unionsrechts durch die ihr vom Europäischen Parlament oder Mitgliedstaaten ist als Frage von dessen Mitgliedern gestellten Fragen gemeinsamem Interesse anzusehen.
Der Rat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vom Europäischen (2) Die Union kann die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen. Dies kann insbesondere die Erleichterung des Austauschs von Informationen und von Beamten sowie die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen beinhalten. Die Mitgliedstaaten müssen diese Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Das Europäische Parlament jederzeit gehört und der Rat erlassen die erforderlichen Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
(3) Dieser Artikel berührt weder die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht durchzuführen, noch die Befugnisse und Pflichten der Kommission. Er berührt auch nicht die übrigen Bestimmungen der Verträge, in denen eine Verwaltungszusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Union vorgesehen ist.