- Ziffer einsalle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen,
- Ziffer 2Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist,
- Ziffer 3öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,
- Ziffer 4Dienstverhältnisse gem. Artikel 14, Absatz 2 und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG, die gesetzlich vom Bund zu regeln sind.
BGBl. Nr. 651/1989
651. Bundesgesetz: Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG und Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem ein Karenzurlaub für Väter geschaffen (Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG) und das Mutterschutzgesetz 1979, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für
- Absatz 2,Ausgenommen sind
- Ziffer einsArbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287,
- Ziffer 2Dienstverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde, soweit sie nicht gesetzlich vom Bund zu regeln sind.
§ 2neu
Anspruchsberechtigte
Paragraph 2,
- Absatz eins,Dem männlichen Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach der Geburt seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und
- Ziffer einsdie Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen Rechtsvorschriften hat, oder
- Ziffer 2die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist.
Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden Karenzurlaub nach Ziffer eins, gebührt nur für jenen Zeitraum, für den die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. - Absatz 2,Anspruch auf Karenzurlaub unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen haben auch männliche Arbeitnehmer, die
- Ziffer einsallein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen haben (Adoptivväter);
- Ziffer 2ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Absicht es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
§ 3neu
Beginn und Dauer
Paragraph 3,
- Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, beginnt der Karenzurlaub
- Ziffer einsmit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) oder
- Ziffer 2mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes der Mutter folgenden Tag.
- Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem in Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.
- Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
- Absatz 4,Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. In den Fällen des Absatz 3, kann die Frist unterschritten werden, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem ersten Geburtstag des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.
- Absatz 5,Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
§ 4neu
Melde- und Nachweispflichten
Paragraph 4,
- Absatz eins,Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches
- Ziffer einsspätestens vier Wochen nach der Geburt;
- Ziffer 2bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 3, Absatz 3,) unverzüglich
bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. - Absatz 2,Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
- Absatz 3,Der männliche Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
§ 5neu
Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
Paragraph 5,
- Absatz eins,Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach der Geburt, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut.
- Absatz 2,Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
- Ziffer einsTod,
- Ziffer 2Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
- Ziffer 3Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
- Ziffer 4schwerer Erkrankung.
- Absatz 3,Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
- Absatz 4,Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Karenzurlaub verbraucht oder für einen späteren Zeitraum angemeldet hat.
§ 6neu
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Paragraph 6,
- Absatz eins,Der Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe eines Karenzurlaubes (Paragraphen 4, 5, Absatz 3,), jedoch nicht vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes. Nimmt auch die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in Anspruch, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes, spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten Geburtstag des Kindes.
- Absatz 2,Endet der Karenzurlaub gemäß Paragraph 3, Absatz 5, vorzeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes.
- Absatz 3,Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines (Paragraphen 4 und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/ 1975) eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.
- Absatz 4,Die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 6, 12 Absatz eins und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter Paragraph 31, Absatz 3, MSchG sind anzuwenden.
§ 7neu
Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes
Paragraph 7,
Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt Paragraph 15, Absatz 2, MSchG, für den Urlaubsanspruch Paragraph 15, Absatz 3, MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes Paragraph 16, MSchG.
§ 8neu
Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
Paragraph 8,
- Absatz eins,Für Bedienstete, die in einem
- Ziffer einsDienstverhältnis zum Bund,
- Ziffer 2in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Dienstverhältnis,
- Ziffer 3Dienstverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
stehen, gelten die Abweichungen der Absatz 2 bis 4, - Absatz 2,Statt Paragraph 6, Absatz 4, sind die Paragraphen 20 bis 23 MSchG anzuwenden.
- Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 5, ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
- Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zitates „§ 3 Absatz 5, das Zitat „§ 8 Absatz 3, zweiter Satz” tritt.
Art. 18neu
Artikel römisch achtzehn
Inkrafttreten
- Absatz eins,Die Artikel römisch eins bis römisch vier, römisch sechs bis römisch sechzehn dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1990 in Kraft.
- Absatz 2,Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
- Absatz 3,Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaub nach Artikel römisch eins,, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub genommen wird, nach dem 31. Dezember 1989 geboren wurde.
- Absatz 4,Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Artikel römisch sechs, oder römisch acht, wenn das Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem 31. Dezember 1989 geboren wurde.
Art. 19neu
Artikel römisch neunzehn
Vollziehung
- Absatz eins,Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einsfür Dienstverhältnisse zum Bund die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;
- Ziffer 2
- Litera afür Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14, Absatz 2, B-VG) und
- Ziffer 2
- Litera bfür Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG),das Land;
- Ziffer 3hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (Paragraph 4, Absatz 2,) der Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 4im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung des Artikel römisch siebzehn, (Übergangsbestimmung zum ASVG) ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
- Absatz 3,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG zustehenden Rechte hinsichtlich des Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.