Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 74/2016

kundgemacht 27.04.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2016× zu Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 58 § 0↗RIS↗
Art. 1Aneu
in Kraft ab 08.05.2016 · idF BGBl. III Nr. 74/2016 Art. 1A↗RIS↗

Artikel 1A

Die Ziele dieses Übereinkommens sind die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Material und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke.