§ 68.
(1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft
1. für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder
2. einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, seinen IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, des BIC) ein Entgelt verrechnet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des EWR Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im EWR Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und die den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer es unterlässt, entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft unterlässt,
1. auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und die den BIC bekannt zu geben, oder
2. einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder
3. einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über die zusätzliche Entgelte und über die deren Höhe von Entgelten zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung
a) im Falle vom Zahler ausgelöster Zahlungsvorgänge die IBAN des Zahlungsempfängers und den BIC des Zahlungsdienstleisters ohne Angabe des Zahlungsempfängers IBAN, oder
b) im Falle vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgänge die IBAN ohne Angabe des Zahlers und den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen,
nicht bekannt gegeben hat für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt, oder
4. die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer entgegen Art. 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft
1. für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt werden wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder
2. für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. November 2012 Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,
a) ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet, oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder
b) trotz einer der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer ab dem 1. November 2010 entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft als Zahlungsdienstleister des Zahlers für Lastschriften in Euro, die für Verbraucher nach dem Lastschriftverfahren verfügbar sind und die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden, nicht erreichbar ist, obwohl er für eine auf Euro lautende und auf das Zahlungskonto des Zahlers gezogene Inlandslastschrift erreichbar ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 20/2013