- Ziffer einsder Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission – Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010, Seite 12),
- Ziffer 2der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission – Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010, Seite 84) und
- Ziffer 3der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010, Seite 48) und
- Ziffer 4den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS (Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken)
BGBl. I Nr. 77/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde
Paragraph 21 a,
- Absatz eins,Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mitberechtigt und verpflichtet.
- Absatz 2,Für die Zwecke des Absatz eins, hat die FMA den Teilnehmern des ESFS auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ESFS erforderlich sind. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, nicht gegen eine in Österreich geltende Vorschrift verstößt.
Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA
Paragraph 21 b,
- Absatz eins,Sobald eine Europäische Aufsichtsbehörde einen Beschluss gemäß Artikel 17, Absatz 6, 18, Absatz 4, oder 19 Absatz 4, der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 1094 aus 2010, oder (EU) Nr. 1095 aus 2010, erlässt, der direkt an ein Finanzinstitut im Sinne der Artikel 17, 18, oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 1094 aus 2010, oder (EU) Nr. 1095 aus 2010, gerichtet ist, treten in diesem Zeitpunkt in der gleichen Sache erlassene Bescheide der FMA insoweit außer Kraft.
- Absatz 2,Insofern die FMA eine Empfehlung, eine Aufforderung oder einen Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde oder der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17, 18, oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 1094 aus 2010, oder (EU) Nr. 1095 aus 2010, befolgt, kann sie den Bescheid abweichend von Paragraph 68, Absatz 3, AVG unter den in Artikel 17, 18, oder 19 vorgesehenen Voraussetzungen auch zum Nachteil der Partei oder von Beteiligten abändern.
… 4 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
Artikel 1
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zu den Paragraphen 2, 21 a, 21 b und 22, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft Amtsblatt L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nummer L 331 vom 15.12.2010, Seite 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.