BGBl. I Nr. 184/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
Risikohinweise und Empfehlungen
Paragraph 13 a,
- Absatz eins,Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Risiken im Finanzsektor fest, die eine nachteilige Rückwirkung auf die Finanzmarktstabilität haben können, hat es diese in Risikohinweisen zu adressieren. Gefahrenmomente für die Finanzmarktstabilität sind unter anderem der Aufbau und die Änderung von Systemrisiken, die Bestandsgefährdung von Instituten, eine mögliche Systemgefährdung oder prozyklisch wirkende Risiken. Risikohinweise sind konkret zu begründen.
- Absatz 2,Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA in Empfehlungen auf Risiken gemäß Absatz eins, hinweisen und Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung für geeignet und erforderlich erachtet werden, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwenden und das Entstehen von Risiken gemäß Absatz eins, einzudämmen.
- Absatz 3,Die FMA hat dem Finanzmarktstabilitätsgremium baldigst möglich, längstens innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, auf welche Weise sie beabsichtigt, eine Empfehlung gemäß Absatz 2, umzusetzen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern die FMA nicht beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen, hat sie dies eingehend zu begründen.
- Absatz 4,Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann beschließen, Empfehlungen an die FMA und Risikohinweise zu veröffentlichen. Über die beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat es die FMA vorab zu informieren und der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einer Veröffentlichung ist abzusehen, wenn diese die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde.
Meldungen
Paragraph 13 b,
- Absatz eins,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 44 c, Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. römisch eins 1984/50 relevanten Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (Paragraph 2, Ziffer 7, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden.
- Absatz 2,Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so kann die FMA für die Zwecke des Absatz eins, im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung erlassen, in dem folgende Aspekte näher geregelt werden:
- Ziffer einsDer Kreis der für die jeweiligen Daten Meldepflichtigen;
- Ziffer 2Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und Meldeintervalle unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) oder des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).
- Absatz 3,Die Meldungen gemäß Absatz 2, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen, zu entsprechen.
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Paragraph 26 d,
Abweichend von Paragraph 22, Absatz 5, behalten Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG, die bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt sind, ihre Rechtswirksamkeit. Unbeschadet der Rechtswirksamkeit der Bestellung haben Kreditinstitute in diesen Fällen jedoch die Namen sowie die Nachweise der Zustimmung der Bestellten der FMA bis zum 31. März 2014 schriftlich mitzuteilen.
… 23 unveränderte Absätze
Artikel 1
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, zu den Paragraphen 13, – 14, 16, 18, 22, 22b – 22d und 26b, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, Amtsblatt Nummer L 326 vom 8.12.2011 Seite 113.