BGBl. Nr. 384/1986
384. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 107neu
Beitragsverrechnung
Paragraph 107, (1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, dem Bund so lange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im Paragraph eins, genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Paragraph 3, des Nebengebührenzulagengesetzes.
- Absatz 2,Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im Paragraph eins, angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers anzuzeigen.
- Absatz 3,Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Landeslehrer trägt.
- Absatz 4,Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.
Art. 1neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1986,, zu Paragraph 107,, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,)
Ziffer 5 Paragraph 24, Absatz 6, Anmerkung, Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,) lautet:
- Absatz 6,Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsParagraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, und
- Ziffer 2Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
nicht anzuwenden.“