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BGBl. Nr. 318/1984

kundgemacht 03.08.1984 RIS↗
318. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten
Kundmachung BGBl. Nr. 318/1984× zu Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.1984 · idF BGBl. Nr. 318/1984 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Für die Zulassung zu den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten anerkennt jeder der beiden Vertragsstaaten die Gleichwertigkeit der im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Reifezeugnisse.
  2. Absatz 2,In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.