Absatz eins,Für die Zulassung zu den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten anerkennt jeder der beiden Vertragsstaaten die Gleichwertigkeit der im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Reifezeugnisse.
BGBl. Nr. 318/1984
318. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
- Absatz 2,In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.
- Absatz 3,Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.