BGBl. III Nr. 32/2004
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2geändertAbs 1 Z 1 lit b, lit c (neu); Abs 2
… 3 unveränderte Absätze
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Unfallversicherung,
b) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;,
c) die Krankenversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
2. in den Philippinen auf die Rechtsvorschriften über
a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
b) Alter, Invalidität und Tod.
(2) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind, soweit sie in bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen enthalten, bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen. Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.