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BGBl. III Nr. 173/2005

kundgemacht 09.09.2005 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 173/2005× zu Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft 01.09.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 173/2005 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Oberste Rat kann einstimmig die Gründung neuer Schulen beschließen.
  2. Absatz 2,Er legt den Sitz im Einvernehmen mit dem Aufnahmemitgliedstaat fest.
  3. Absatz 3,Vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates muß zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen werden.