Absatz eins,Der Oberste Rat kann einstimmig die Gründung neuer Schulen beschließen.
BGBl. III Nr. 173/2005
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
- Absatz 2,Er legt den Sitz im Einvernehmen mit dem Aufnahmemitgliedstaat fest.
- Absatz 3,Vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates muß zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen werden.