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BGBl. III Nr. 39/2006

kundgemacht 23.02.2006 RIS↗
Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen
Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2006× zu Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 30.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2006 Art. 2↗RIS↗

römisch zwei

Zu Artikel 2 Absatz 1

Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:

  • Strichaufzählung
    die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;
  • Strichaufzählung
    Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
  • Strichaufzählung
    sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.