Die Verordnung in der Anlage dieses Übereinkommens ist fester Bestandteil dieses Übereinkommens. Jeder Hinweis auf dieses Übereinkommen bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage beigefügte Verordnung.
BGBl. III Nr. 67/2008
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Verordnung in der Anlage des Übereinkommens
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die beigefügte Verordnung umfasst:
- Litera aVorschriften über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen,
- Litera bVorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen,
- Litera callgemeine Übergangsbestimmungen,
- Litera dzusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten.