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BGBl. III Nr. 67/2008

kundgemacht 28.05.2008 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2008× zu Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 29.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 67/2008 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Verordnung in der Anlage des Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung in der Anlage dieses Übereinkommens ist fester Bestandteil dieses Übereinkommens. Jeder Hinweis auf dieses Übereinkommen bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage beigefügte Verordnung.
  2. Ziffer 2
    Die beigefügte Verordnung umfasst:
    1. Litera a
      Vorschriften über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen,
    2. Litera b
      Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen,
    3. Litera c
      allgemeine Übergangsbestimmungen,
    4. Litera d
      zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten.