Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 71/2008

kundgemacht 04.06.2008 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 71/2008× zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R) 8 § 0↗RIS↗
Art. 2geändertZ 1 bis Z 4, Z 5 (neu), Z 6 (neu)
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 565/1990 · danach: BGBl. III Nr. 71/2008 Art. 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 71/2008 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
1. Die Benachrichtigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erfolgt spätestens dann, wenn Maßnahmen zum Schutze der eigenen Bevölkerung eingeleitet werden. Bei jedem Vorfall im Zusammenhang mit den in Artikel 1 aufgelisteten Anlagen oder Tätigkeiten, der eine Freisetzung radioaktiver Substanzen jenseits der gemeinsamen Staatsgrenze zur Folge hat oder haben könnte, der von Bedeutung für die Sicherheit der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit strahlungsbedingten Folgen ist, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Vorfall ereignet hat, die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.
2. Die Vertragsparteien informieren einander im Wege der Kontaktstellen auch über Ereignisse, die nicht einen Störfall im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 darstellen, aber geeignet sind, bei der Bevölkerung einer Vertragspartei Besorgnisse zu erwecken. Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens dann, wenn Maßnahmen zum Schutz der eigenen Bevölkerung der Vertragspartei eingeleitet werden.
3. Jede Vertragspartei teilt unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Die Vertragsparteien informieren einander im Wege ihre Kontaktstelle mit der Kontaktstellen auch über Ereignisse, die keinen Vorfall gemäß Absatz 1 darstellen, bei denen es aber notwendig ist, dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung einer der Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Einzelheiten werden im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festgelegt, die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien so bald als möglich abschließen werden.
4. Diese Kontaktstellen pflegen unmittelbar nach ihrer Errichtung das Einvernehmen über Weiters stellt die genaue Art informierende Vertragspartei der Übermittlung von Informationen. Die Funktionsprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt anderen Vertragspartei auf deren Antrag Erläuterungen zu den gemäß Absatz 2 und 3 übermittelten Angaben zur Verfügung.
5. Jede Vertragspartei teilt unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege ihre Kontaktstelle mit.
6. Diese Kontaktstellen stellen unmittelbar nach ihrer Errichtung das gegenseitige Einvernehmen über die genaue Vorgangsweise bei der Übermittlung von Informationen her. Die Überprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.