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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.07.2008 — BGBl. III Nr. 71/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute01.07.2008 § → § BGBl. III Nr. 71/2008
01.01.199330.06.2008 BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2008,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz

StF: BGBl. Nr. 565/1990 (NR: GP XVII RV 1293 AB 1423 S. 149. BR: AB 3973 S. 533.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Abkommens erfolgten am 23. Jänner bzw. 23. Juli 1990; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13, Absatz eins, mit 23. Juli 1990 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt)

geleitet von dem Wunsch, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik weiterzuentwickeln,

im Hinblick darauf, dass die Republik Österreich und die Tschechische Republik Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,

in der Überzeugung, dass ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerungen beider Vertragsparteien beitragen kann,

unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,

sind wie folgt übereingekommen:

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10007106

Dokumentnummer

NOR30006496