BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 5, Z 6
Artikel 2
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:
1. im Grenzabschnitt “Donau” „Donau“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 2 - – zehn Kartenblätter);
2. im Grenzabschnitt “Innwinkel” „Innwinkel“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 - – vierzehn Kartenblätter);
3. im Grenzabschnitt “Inn`” „Inn`“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 6 - – neun Kartenblätter);
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004)
5. im Grenzabschnitt “Saalach” „Saalach“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10 - – neun Kartenblätter);
6. im Grenzabschnitt “Saalach-Scheibelberg” „Saalach-Scheibelberg“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12 - – vierundfünfzig Kartenblätter);
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004)
(3) Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen und Grenzkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf zu erstellen waren, bilden als Grenzurkundenwerke Bestandteile dieses Vertrages.