BGBl. III Nr. 18/2010
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten- und Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten- und Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate
Änderungen durch diese Kundmachung
Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Dauer der Gültigkeit des Passes
Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Spezialpasses von Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate und des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsbürgern der Republik Österreich muss am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate betragen.