BGBl. III Nr. 20/2010
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2geändert
ARTIKEL 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände“ Gegenstände aus Silber Platin, Gold, Platin Palladium, Silber oder deren Legierungen gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I.