BGBl. III Nr. 241/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch zwei
Zweck
Ziffer eins Zweck der Organisation ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb eines auf der südlichen Halbkugel gelegenen astronomischen Observatoriums.
Ziffer 2 Das Grundprogramm der Organisation umfaßt den Bau, die Einrichtung und den Betrieb eines Observatoriums auf der südlichen Halbkugel mit folgender Ausstattung:
- Litera aein Teleskop mit etwa drei Metern Öffnung;
- Litera bein Schmidt-Spiegel von etwa 1,20 Metern Öffnung;
- Litera chöchstens drei Teleskope mit höchstens einem Meter Öffnung;
- Litera dein Meridiankreis;
- Litera edie Hilfsgeräte, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den unter a, und d bezeichneten Instrumenten erforderlich sind;
- Litera fdie Gebäude, die zur Unterbringung der unter a, b, c, d und e bezeichneten Ausstattung sowie für die Verwaltung des Observatoriums und die Wohnungen des Personals erforderlich sind.
Ziffer 3 Jedes Zusatzprogramm ist dem nach Artikel römisch vier eingesetzten Rat vorzulegen und bedarf seiner Genehmigung mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation. Staaten, die ein Zusatzprogramm nicht genehmigen, sind nicht verpflichtet, zu seiner Durchführung beizutragen.
Ziffer 4 Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen, die der Verwirklichung von Programmen dienen, an denen sie beteiligt sind.