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BGBl. III Nr. 114/2014

kundgemacht 24.06.2014 RIS↗
Änderung der Anlage II zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderung der Anlage II zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2014× zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage II×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Weltraumorganisation – Anlage II 46 § 0↗RIS↗
Art. 2geändertÜberschrift, Text (neu)
in Kraft 30.12.1986 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 95/1987 · danach: BGBl. III Nr. 114/2014 Art. 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 114/2014 Art. 2↗RIS↗
Artikel II 2
Planung
(1) Wenn die Umstände es erfordern, kann der Rat den Generaldirektor ersuchen, ihm einen geänderten Haushaltsplan vorzulegen. Der Generaldirektor erstellt die für die Optimierung der Verwendung der Mittel der Organisation, die Gewährleistung der laufenden Konsolidierung der Programmdurchführung und die Aufstellung der entsprechenden Finanzierung durch die Mitgliedstaaten als zweckmäßig erachteten Planungswerkzeuge. Diese umfassen unter anderem:
–
einen Langfristigen Plan über zehn Jahre, der alle genehmigten und vorgesehenen Programme und Tätigkeiten mit den geschätzten Finanzbeiträgen und Ausgaben ausweist;
–
jährliche und mehrjährige Kostenpläne, die auf der Grundlage der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten für die genehmigten Tätigkeiten und Programme und der mit anderen Finanzierungsstellen geschlossenen Übereinkünfte erstellt werden; in diesen Kostenplänen werden auch die in Artikel I Absatz 3 und Artikel XIII Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen gemeinsamen Kosten erfasst.
(2) Eine Entscheidung, deren Durchführung zusätzliche Ausgaben erfordert, gilt erst dann als genehmigt, wenn Diese Pläne werden im Einklang mit der Finanzordnung mindestens einmal jährlich rechtzeitig zur Genehmigung der Haushaltspläne und je nach Bedarf fortgeschrieben und dem Rat einen vom Generaldirektor vorgelegten Voranschlag über die zusätzlichen Ausgaben genehmigt hat beziehungsweise den von ihm bevollmächtigten nachgeordneten Gremien unterbreitet.