Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IIEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Wenn die Umstände es erfordern, kann der Rat den Generaldirektor ersuchen, ihm einen geänderten Haushaltsplan vorzulegen.
(2)Absatz 2,Eine Entscheidung, deren Durchführung zusätzliche Ausgaben erfordert, gilt erst dann als genehmigt, wenn der Rat einen vom Generaldirektor vorgelegten Voranschlag über die zusätzlichen Ausgaben genehmigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122081
Alte Dokumentnummer
N7198713498H