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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 114/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.01.2010 § → § BGBl. III Nr. 114/2014
Art. 230.12.198631.12.2009 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 114/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 2

Planung

(1) Der Generaldirektor erstellt die für die Optimierung der Verwendung der Mittel der Organisation, die Gewährleistung der laufenden Konsolidierung der Programmdurchführung und die Aufstellung der entsprechenden Finanzierung durch die Mitgliedstaaten als zweckmäßig erachteten Planungswerkzeuge. Diese umfassen unter anderem:

  • Strichaufzählung
    einen Langfristigen Plan über zehn Jahre, der alle genehmigten und vorgesehenen Programme und Tätigkeiten mit den geschätzten Finanzbeiträgen und Ausgaben ausweist;
  • Strichaufzählung
    jährliche und mehrjährige Kostenpläne, die auf der Grundlage der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten für die genehmigten Tätigkeiten und Programme und der mit anderen Finanzierungsstellen geschlossenen Übereinkünfte erstellt werden; in diesen Kostenplänen werden auch die in Artikel römisch eins Absatz 3 und Artikel römisch dreizehn Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen gemeinsamen Kosten erfasst.

(2) Diese Pläne werden im Einklang mit der Finanzordnung mindestens einmal jährlich rechtzeitig zur Genehmigung der Haushaltspläne und je nach Bedarf fortgeschrieben und dem Rat beziehungsweise den von ihm bevollmächtigten nachgeordneten Gremien unterbreitet.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009628

Dokumentnummer

NOR40163953