Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IIEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 114/2014Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Finanzierung
(1) Die Jahreshaushaltspläne der Organisation stellen für die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen das jährliche Instrument zur schrittweisen Erfüllung ihrer mehrjährigen Verpflichtungen dar und gewährleisten die kontinuierliche Durchführung der genehmigten Programme und Tätigkeiten der Organisation. Sie bilden die verbindliche Grundlage für den Abruf der Beiträge der Mitgliedstaaten.
(2) Alle Kosten (einschließlich der Investitionskosten für die Nutzung der gemeinsamen Infrastruktur) in Verbindung mit Tätigkeiten und Programmen außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens, wie die in Artikel V Absatz 2 und Artikel IX des Übereinkommens genannten, werden vom Antragsteller getragen, sofern vom Rat nicht anders beschlossen.(2) Alle Kosten (einschließlich der Investitionskosten für die Nutzung der gemeinsamen Infrastruktur) in Verbindung mit Tätigkeiten und Programmen außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel römisch fünf Absatz 1 des Übereinkommens, wie die in Artikel römisch fünf Absatz 2 und Artikel römisch neun des Übereinkommens genannten, werden vom Antragsteller getragen, sofern vom Rat nicht anders beschlossen.
(3) Der Generaldirektor sorgt für eine angemessene Rechnungslegung und Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit ihres jeweiligen Finanzierungsstands in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten und Programme zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR40163954