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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 114/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2010 § → § BGBl. III Nr. 114/2014
Art. 330.12.198631.12.2009 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 114/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 3

Finanzierung

(1) Die Jahreshaushaltspläne der Organisation stellen für die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen das jährliche Instrument zur schrittweisen Erfüllung ihrer mehrjährigen Verpflichtungen dar und gewährleisten die kontinuierliche Durchführung der genehmigten Programme und Tätigkeiten der Organisation. Sie bilden die verbindliche Grundlage für den Abruf der Beiträge der Mitgliedstaaten.

(2) Alle Kosten (einschließlich der Investitionskosten für die Nutzung der gemeinsamen Infrastruktur) in Verbindung mit Tätigkeiten und Programmen außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel römisch fünf Absatz 1 des Übereinkommens, wie die in Artikel römisch fünf Absatz 2 und Artikel römisch neun des Übereinkommens genannten, werden vom Antragsteller getragen, sofern vom Rat nicht anders beschlossen.

(3) Der Generaldirektor sorgt für eine angemessene Rechnungslegung und Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit ihres jeweiligen Finanzierungsstands in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten und Programme zu gewährleisten.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009628

Dokumentnummer

NOR40163954