Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IIEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Der Generaldirektor nimmt, wenn er vom Rat darum ersucht wird, in den Allgemeinen Haushaltsplan oder in den betreffenden Programmhaushaltsplan Ausgabenvoranschläge für die folgenden Jahre auf.
(2)Absatz 2,Bei der Annahme der Jahreshaushaltspläne der Organisation prüft der Rat erneut die Höhe der Mittel und nimmt unter Berücksichtigung der Schwankungen des Preisniveaus und etwaiger unvorhergesehener Änderungen während der Durchführung der Programme die erforderlichen Anpassungen vor.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122082
Alte Dokumentnummer
N7198713499H