Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 114/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.01.2010 § → § BGBl. III Nr. 114/2014
Art. 430.12.198631.12.2009 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 114/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 4

Haushaltspläne

(1) Der Generaldirektor erstellt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Pläne die folgenden Entwürfe von Haushaltsplänen mit den Mittelanforderungen für das Folgejahr und unterbreitet sie dem Rat:

  1. Litera a
    den Entwurf eines Allgemeinen Haushaltsplans für die in Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens genannten obligatorischen Tätigkeiten;
  2. Litera b
    gegebenenfalls die Entwürfe von in der Finanzordnung vorgesehenen dem Allgemeinen Haushaltsplan angegliederten Haushaltsplänen;
  3. Litera c
    die Entwürfe von Haushaltsplänen für die in Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehenen fakultativen Programme.

(2) Die Entwürfe der Haushaltspläne für ein bestimmtes Jahr werden dem Rat vor Ende des vorangehenden Rechnungsjahres zur Genehmigung unterbreitet. Die Bedingungen für die Änderung von Haushaltsplänen und die bei Nichtgenehmigung von Haushaltsplänen vor dem Beginn des Rechnungsjahres erforderlichen Übergangsmaßnahmen sind in der Finanzordnung dargelegt

(3) Weitere Haushaltspläne werden dem Rat für von anderen Stellen finanzierte Programme und Tätigkeiten vorgelegt.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009628

Dokumentnummer

NOR40163955