Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
30.12.1986 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.01.2010 § → § BGBl. III Nr. 114/2014
Art. 430.12.198631.12.2009 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. III Nr. 114/2014

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Die genehmigten Ausgaben für die Tätigkeiten nach Artikel römisch fünf des Übereinkommens werden durch nach Artikel römisch dreizehn des Übereinkommens festgesetzte Beiträge gedeckt.
  2. Absatz 2,Tritt ein Staat dem Übereinkommen nach dessen Artikel römisch 22 bei, so werden die Beiträge der anderen Mitgliedstaaten neu festgesetzt. Ein neuer Beitragsschlüssel, der an einem vom Rat zu beschließenden Tag in Kraft tritt, wird auf der Grundlage der Statistiken über das Volkseinkommen für die Jahre, die dem derzeitigen Beitragsschlüssel zugrunde liegen, festgelegt. Gegebenenfalls werden Rückzahlungen vorgenommen, damit die von allen Mitgliedstaaten für das laufende Jahr gezahlten Beiträge dem Beschluß des Rates entsprechen.
  3. Absatz 3,a) Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Organisation werden in der Finanzordnung festgelegt.

b) Der Generaldirektor teilt den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009628

Dokumentnummer

NOR12122083

Alte Dokumentnummer

N7198713500H