Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IIEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 114/2014Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Allgemeine Grundsätze
Das Finanzmanagement der Organisation dient den in Artikel II des Übereinkommens dargelegten Zwecken und unterstützt die Durchführung der vom Rat genehmigten langfristigen europäischen Weltraumpolitik. Die Organisation wendet international anerkannte Rechnungslegungsnormen an und folgt den Grundsätzen des soliden Finanzmanagements, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit bei der Planung und Verwaltung der Mittel, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Kontrolle bei der Verwendung öffentlicher Mittel und der Finanzierungskapazität der Mitgliedstaaten und der Ausgewogenheit bei der Inanspruchnahme ihrer Mittel. Das Finanzsystem spiegelt den mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten und Programme der Organisation wider. Es wird einer wirksamen internen Kontrolle und einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen.Das Finanzmanagement der Organisation dient den in Artikel römisch zwei des Übereinkommens dargelegten Zwecken und unterstützt die Durchführung der vom Rat genehmigten langfristigen europäischen Weltraumpolitik. Die Organisation wendet international anerkannte Rechnungslegungsnormen an und folgt den Grundsätzen des soliden Finanzmanagements, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit bei der Planung und Verwaltung der Mittel, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Kontrolle bei der Verwendung öffentlicher Mittel und der Finanzierungskapazität der Mitgliedstaaten und der Ausgewogenheit bei der Inanspruchnahme ihrer Mittel. Das Finanzsystem spiegelt den mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten und Programme der Organisation wider. Es wird einer wirksamen internen Kontrolle und einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen.
Die Finanzplanung, die Aufstellung der Haushaltspläne und die Rechnungslegung einschließlich für die Beiträge der Mitgliedstaaten erfolgt in Euro, der für die Berichterstattung und die Finanzgeschäfte verwendeten Währung.
Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR40163952