Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
30.12.1986 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.01.2010 § → § BGBl. III Nr. 114/2014
Art. 130.12.198631.12.2009 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. III Nr. 114/2014

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
  2. Absatz 2,Der Generaldirektor sendet den Mitgliedstaaten bis zum 1. September jedes Jahres
    1. Litera a
      den Entwurf eines Allgemeinen Haushaltsplans,
    2. Litera b
      die Entwürfe von Programmhaushaltsplänen.
  3. Absatz 3,Der Allgemeine Haushaltsplan umfasst
    1. Litera a
      einen Ausgabenteil, der die Ausgabenvoranschläge für die Tätigkeiten nach Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv des Übereinkommens einschließlich der fest zugeordneten gemeinsamen Kosten sowie für die nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und die Unterstützungskosten für die Programme nach Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b des Übereinkommens ausweist; die fest zugeordneten und die nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und die Programmunterstützungskosten sind in der Finanzordnung definiert; die Ansätze werden nach Tätigkeitsarten und allgemeinen Titeln gegliedert;
    2. Litera b
      einen Einnahmenteil, der ausweist:
    3. Litera i
      die Beiträge aller Mitgliedstaaten zu den Ausgaben für die Tätigkeiten nach Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i,
      iii und iv des Übereinkommens einschließlich der fest zugeordneten gemeinsamen Kosten;
      1. Sub-Litera, i, i
        die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den nach Maßgabe der Finanzordnung auf die Programme nach Artikel römisch fünf Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b des Übereinkommens entfallenden nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten;

iii) sonstige Einnahmen.

  1. Absatz 4,Jeder Programmhaushaltsplan umfaßt
    1. Litera a
      einen Ausgabenteil, der ausweist:
    2. Litera i
      die veranschlagten direkten Ausgaben für das betreffende Programm, gegliedert nach allgemeinen Titeln nach Maßgabe der Finanzordnung;
      1. Sub-Litera, i, i
        die veranschlagten nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten für das Programm;
    3. Litera b
      einen Einnahmenteil, der ausweist:
    4. Litera i
      die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den unter Buchstabe a Ziffer i bezeichneten direkten Ausgaben;
      1. Sub-Litera, i, i
        sonstige Einnahmen;

iii) erinnerungshalber die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den unter Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten nach Maßgabe des Allgemeinen Haushaltsplans.

  1. Absatz 5,Die Genehmigung des Allgemeinen Haushaltsplans und der Programmhaushaltspläne durch den Rat erfolgt vor Beginn jedes Rechnungsjahres.
  2. Absatz 6,Die Vorbereitung und Durchführung des Allgemeinen Haushaltsplans und der Programmhaushaltspläne erfolgt nach Maßgabe der Finanzordnung.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009628

Dokumentnummer

NOR12122080

Alte Dokumentnummer

N7198713497H