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BGBl. III Nr. 128/2015

kundgemacht 15.09.2015 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2015× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft 01.08.2015 – 03.06.2020 · idF BGBl. III Nr. 128/2015 · danach: BGBl. III Nr. 77/2020 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung von gebundenen Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien, unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von bis zu EUR 100 Mio (Euro einhundert Millionen), ergänzt um den nicht in Anspruch genommenen Anteil der Mittel unter dem vorherigen Abkommen in Höhe von EUR 35 Mio (Euro fünfunddreißig Millionen), wird für die Geltungsdauer ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens für von den Vertragsparteien gemeinsam unterstützte Projekte in Aussicht genommen.