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BGBl. III Nr. 107/2018

kundgemacht 04.07.2018 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Dänischen Behörde für Transport, Bau- und Wohnungswesen des Königreichs Dänemark über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Dänischen Behörde für Transport, Bau- und Wohnungswesen des Königreichs Dänemark über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2018× zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 107/2018 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Luftfahrzeuge, die im Staat einer Vertragspartei registriert sind und von einem Betreiber des Staats der anderen Vertragspartei zur gewerbsmäßigen Beförderung im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben werden. Dieses Abkommen ist auf die in den ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge) angeführten Luftfahrzeuge beschränkt, die zu gegebener Zeit nach Vereinbarung und Unterzeichnung der Austro Control GmbH und der dänischen Zivilluftfahrtbehörde ergänzt werden können.