Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit von Institutionen auf den Gebieten des Schulwesens und der Erwachsenenbildung im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens.
BGBl. III Nr. 129/2019
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
- Absatz 2,Die Vertragsparteien begrüßen auch die bi- und multilaterale Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf regionaler und lokaler Ebene.
- Absatz 3,Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit in den Bereichen des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Litera aAustausch von Expert/-innen sowie von Informationsmaterial und Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen in den genannten Bereichen;
- Litera bFörderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
- Litera cAktivitäten und Initiativen im Bereich der Lehrer/-innenbildung;
- Litera dErmutigung zur Förderung der Verbreitung von Kultur und Sprache des Staates der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen von einschlägigen Mobilitätsprogrammen. Die Vertragsparteien werden gemäß Artikel 4 dieses Abkommens und im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften alles unternehmen, um einen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern;
- Litera eAktivitäten von KulturKontakt Austria im Bildungsbereich;
- Litera fDie Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 6 dieses Abkommens festgelegt;
- Absatz 4,Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten auf den Gebieten der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Expert/-innen sowie von Informationsmaterial.