Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte:
- Litera adas Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen,
- Litera bdas Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen,
- Litera cin dem durch dieses Abkommen zugelassenen Umfang das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet auf den in diesem Abkommen genannten Strecken zum gemeinsamen oder getrennten Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, zu landen, sowie
- Litera ddie in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.