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Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Fassungen (Gesetz)
ab 16.05.2019 — BGBl. III Nr. 72/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute16.05.2019 BGBl. III Nr. 72/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2019,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

16.05.2019

Unterzeichnungsdatum

17.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

StF: BGBl. III Nr. 72/2019

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien römisch drei 72 aus 2019, *Bulgarien römisch drei 72 aus 2019, *Dänemark römisch drei 72 aus 2019, *Deutschland römisch drei 72 aus 2019, *EG römisch drei 72 aus 2019, *Estland römisch drei 72 aus 2019, *Finnland römisch drei 72 aus 2019, *Frankreich römisch drei 72 aus 2019, *Griechenland römisch drei 72 aus 2019, *Irland römisch drei 72 aus 2019, *Italien römisch drei 72 aus 2019, *Kanada römisch drei 72 aus 2019, *Kroatien römisch drei 73 aus 2019, P1 *Lettland römisch drei 72 aus 2019, *Litauen römisch drei 72 aus 2019, *Luxemburg römisch drei 72 aus 2019, *Malta römisch drei 72 aus 2019, *Niederlande römisch drei 72 aus 2019, *Polen römisch drei 72 aus 2019, *Portugal römisch drei 72 aus 2019, *Rumänien römisch drei 72 aus 2019, *Schweden römisch drei 72 aus 2019, *Slowakei römisch drei 72 aus 2019, *Slowenien römisch drei 72 aus 2019, *Spanien römisch drei 72 aus 2019, *Tschechische R römisch drei 72 aus 2019, *Ungarn römisch drei 72 aus 2019, *Vereinigtes Königreich römisch drei 72 aus 2019, *Zypern römisch drei 72/2019

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 23, Absatz eins, des Abkommens wurde am 20. Juni 2014 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 23, Absatz eins, mit 16. Mai 2019 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 207 vom 06.08.2010 Seite 32, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

ARTIKEL

TITEL

1

Überschriften und Begriffsbestimmungen

2

Gewährung von Rechten

3

Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf

4

Investitionen

5

Anwendung von Rechtsvorschriften

6

Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt

7

Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

8

Zölle, Steuern und Gebühren

9

Statistiken

10

Verbraucherinteressen

11

Verfügbarkeit von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten

12

Gebühren für die Nutzung von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten

13

Gewerblicher Rahmen

14

Wettbewerbsumfeld

15

Luftverkehrsmanagement

16

Beibehaltung von Bezeichnungen und Genehmigungen

17

Gemeinsamer Ausschuss

18

Umweltschutz

19

Arbeit und Beschäftigung

20

Internationale Zusammenarbeit

21

Streitbeilegung

22

Änderung

23

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

24

Kündigung

25

Registrierung des Abkommens

26

Beziehung zu anderen Übereinkünften

LUFTVERKEHRSABKOMMEN

KANADA

einerseits

und

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE REPUBLIK FINNALAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK UNGARN,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt),

sowie DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

andererseits,

Kanada und die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 (ICAO-Abkommen) sowie die Europäische Gemeinschaft –

IN DEM WUNSCH, ein Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,

IN DEM WUNSCH, ihre Interessen im Hinblick auf den Luftverkehr zu fördern,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines effizienten Luftverkehrs für die Förderung des Handels, des Fremdenverkehrs und der Investitionstätigkeit,

IN DEM WUNSCH nach einem Ausbau der Luftverkehrsdienste,

IN DEM WUNSCH, im Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, die potenziellen Vorteile der Regulierungszusammenarbeit sowie – soweit praktisch möglich – einer Vereinheitlichung von Regelungen und Konzepten zu nutzen,

IN ANERKENNUNG der großen potenziellen Vorteile, die aus wettbewerbsorientierten Luftverkehrsdiensten und einer tragfähigen Luftverkehrsindustrie erwachsen können,

IN DEM WUNSCH, ein wettbewerbsorientiertes Umfeld für den Luftverkehr zu fördern, in der Erkenntnis, dass ohne gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Luftfahrtunternehmen die potenziellen Vorteile ausbleiben könnten,

IN DEM WUNSCH, ihren Luftfahrtunternehmen billige und gleiche Wettbewerbsbedingungen für das Erbringen von Luftverkehrsdiensten im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu bieten,

IN DEM WUNSCH, größtmöglichen Nutzen für Fluggäste, Verlader, Luftfahrtunternehmen, Flughäfen und deren Beschäftigte sowie mittelbar begünstigte Dritte zu erzielen,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes für die Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik,

UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes und der Förderung eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus bei Luftverkehrsdiensten,

UNTER VERWEIS auf die Bedeutung von Kapital für die Luftverkehrsbranche zur Weiterentwicklung der Luftverkehrsdienste,

IN DEM WUNSCH, in Ergänzung des genannten ICAO-Abkommens ein Luftverkehrsabkommen zu schließen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,.

Schlagworte

Luftverkehrsdienst, Flugsicherheit

Im RIS seit

24.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20010641

Dokumentnummer

NOR40214507