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BGBl. III Nr. 76/2021

kundgemacht 25.05.2021 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2021× zu Rechtsstellung der Truppen (Senegal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Senegal) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. III Nr. 76/2021 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Ein- und Ausreisebedingungen

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jene Truppen und Mitglieder des Personals einer Partei Anwendung, die sich im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten.
  2. Ziffer 2
    Den Mitgliedern des Personals des Entsendestaates, die in Besitz eines gültigen Reisepasses sind, ist es gestattet, in das Hoheitsgebiet des Gaststaates ein- und aus diesem auszureisen. Wenn nötig, suchen sie um ein Visum oder einen Aufenthaltstitel an, welche die Behörden des Gaststaates gebührenfrei und so rasch wie möglich ausstellen.
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder des Personals des Entsendestaates weisen einen von der zuständigen Behörde des Entsendestaates ausgestellten Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder einen Versetzungsbescheid vor.
  4. Ziffer 4
    Der Gaststaat stellt Verbindungspersonal für Beratungsdienste zur Verfügung.