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BGBl. III Nr. 98/2021

kundgemacht 30.06.2021 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2021× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine) 8 § 0↗RIS↗
Art. 2geändertlit a, Schlussteil
in Kraft 20.05.1999 – 24.06.2021 · idF BGBl. III Nr. 113/1999 · danach: BGBl. III Nr. 98/2021 Art. 2↗RIS↗
in Kraft ab 25.06.2021 · idF BGBl. III Nr. 98/2021 Art. 2↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Ukraine:
(i) die Steuer vom Gewinn der Unternehmen und
(ii) die persönliche Einkommensteuer von Staatsbürgern;
(im folgenden als „ukrainische Steuer“ bezeichnet).
… 8 unveränderte Absätze
b) in Österreich:
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) die Grundsteuer;
(iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
(v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.