Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 193/2021

kundgemacht 15.11.2021 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum
Kundmachung BGBl. I Nr. 193/2021× zu Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 22.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 193/2021 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Vorhaben

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach Artikel eins, überein, das Vorhaben „Regionalbahn Tiroler Zentralraum Abschnitt Rum“, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz gemeinsam zu finanzieren.
  2. Absatz 2,Das Vorhaben umfasst die Maßnahmen der Errichtung der Regionalbahn (einschließlich der Planung, der Grundeinlöse und des Baus) sowie deren Inbetriebsetzung.
  3. Absatz 3,Das Vorhaben baut unmittelbar auf dem Straßenbahnkonzept auf. Das Regionalbahnprojekt soll auf einer großteils neu zu errichtenden Trasse einen attraktiven, schnellen und leistungsfähigen regionalen Schienenverkehr ermöglichen. Diese Anforderungen an eine leistungsfähige Regionalbahn werden durch eine Trassierung für gleichmäßig hohe Geschwindigkeiten, konsequente Bevorrangung der Regionalbahn im Stadtbereich und durch den Einsatz modernster Fahrbetriebsmittel sichergestellt.
  4. Absatz 4,Eine detaillierte Beschreibung des gemeinsamen Vorhabens ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3.