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BGBl. III Nr. 13/2022

kundgemacht 07.02.2022 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2022× zu Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 13/2022 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

  1. Litera a
    „Gericht“ das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird,
  2. Litera b
    „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  3. Litera c
    „Vertragsmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist,
  4. Litera d
    „EPÜ“ das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen,
  5. Litera e
    „europäisches Patent“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257 aus 2012, hat,
  6. Litera f
    „europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257 aus 2012, einheitliche Wirkung hat,
  7. Litera g
    „Patent“ ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung,
  8. Litera h
    „ergänzendes Schutzzertifikat“ ein nach der Verordnung (EG) Nr. 469/20091 oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/962 erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat,
  9. Litera i
    „Satzung“ die als Anhang römisch eins beigefügte Satzung des Gerichts, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist,
  10. Litera j
    „Verfahrensordnung“ die gemäß Artikel 41 festgelegte Verfahrensordnung des Gerichts.

___________________

1 Verordnung (EG) Nr. 469 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel Amtsblatt , EU L 152 vom 16.6.2009, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen.

2 Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel Amtsblatt , EG L 198 vom 8.8.1996, S. 30) mit allen nachfolgenden Änderungen.