BGBl. III Nr. 13/2022
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
- Litera a„Gericht“ das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird,
- Litera b„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- Litera c„Vertragsmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist,
- Litera d„EPÜ“ das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen,
- Litera e„europäisches Patent“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257 aus 2012, hat,
- Litera f„europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257 aus 2012, einheitliche Wirkung hat,
- Litera g„Patent“ ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung,
- Litera h„ergänzendes Schutzzertifikat“ ein nach der Verordnung (EG) Nr. 469/20091 oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/962 erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat,
- Litera i„Satzung“ die als Anhang römisch eins beigefügte Satzung des Gerichts, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist,
- Litera j„Verfahrensordnung“ die gemäß Artikel 41 festgelegte Verfahrensordnung des Gerichts.
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1 Verordnung (EG) Nr. 469 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel Amtsblatt , EU L 152 vom 16.6.2009, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen.
2 Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel Amtsblatt , EG L 198 vom 8.8.1996, S. 30) mit allen nachfolgenden Änderungen.