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BGBl. III Nr. 117/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
Kundmachung BGBl. III Nr. 117/2023× zu Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 28.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 117/2023 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des Gerichts

Das Gericht genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit notwendigen Vorrechte und Immunitäten.