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BGBl. III Nr. 126/2023

kundgemacht 29.08.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Österreich und Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Indien
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Österreich und Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Indien
Kundmachung BGBl. III Nr. 126/2023× zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. III Nr. 126/2023 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Inhaber von gültigen Diplomatenpässen beider Vertragsparteien, die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei akkreditiert oder als deren Mitarbeiter designiert sind.
  2. Absatz 2,Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
  3. Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen benötigen vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein Visum in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht.
  4. Absatz 4,Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Bedingungen finden auch auf Familienmitglieder der in Absatz 1 genannten Passinhaber, die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen sind, Anwendung.