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BGBl. III Nr. 177/2023

kundgemacht 16.11.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-INTERPOL während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-INTERPOL während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
Kundmachung BGBl. III Nr. 177/2023× zu Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023 neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 16.11.2023 · idF BGBl. III Nr. 177/2023 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Einreise ins Hoheitsgebiet des Gastlandes

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden des Gastlandes gewähren die Einreise ins und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet für die Dauer der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees:
    1. Absatz a,
      den Vertretern und Vertreterinnen der Länder, die an der Sitzung der 91. Generalversammlung teilnehmen und deren Delegationen;
    2. Absatz b,
      den Mitgliedern des Exekutivkomitees von ICPO-INTERPOL und deren Delegationen;
    3. Absatz c,
      den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des ICPO-INTERPOL Generalsekretariats;
    4. Absatz d,
      den Mitgliedern der Kommission für die Kontrolle der INTERPOL-Akten und den Personen, die offizielle Aufgaben in ihrem Auftrag ausführen;
    5. Absatz e,
      den vom Generalsekretariat angestellten Übersetzern und Übersetzerinnen sowie Schriftführern und Schriftführerinnen;
    6. Absatz f,
      den Beratern und Beraterinnen der Organisation;
    7. Absatz g,
      den Beobachtern und Beobachterinnen, Experten und Expertinnen sowie anderen Personen, die eingeladen wurden, an der Sitzung der 91. Generalversammlung und/oder an den Treffen des Exekutivkomitees teilzunehmen;
    8. Absatz h,
      den diese begleitenden Mitarbeitern.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Republik Österreich stellen kostenfrei und ohne Verzögerung die nötigen Sichtvermerke oder Einreise- oder Ausreisegenehmigungen für Personen aus, die an der Sitzung der 91. Generalversammlung und/oder den Treffen des Exekutivkomitees teilnehmen, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und dem nationalen Recht.
  3. Absatz 3,Eine in Absatz 1 angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Missbrauches der Vorrechte und Befreiungen, die unter diesem Abkommen gewährt werden.