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BGBl. III Nr. 57/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 57/2023 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Rechtsfähigkeit

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Schiedshofes, insbesondere seine Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und alle sonstigen Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.