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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 2↗RIS↗

Kapitel I: Voraussetzungen für die Auslieferung

Artikel 2

Auslieferungsfähige strafbare Handlungen

Für die Zulässigkeit einer Auslieferung im Einklang mit diesem Vertrag ist es notwendig, dass:

  1. Ziffer eins
    die Handlungen nach dem Recht beider Parteien unabhängig von der Deliktsbezeichnung als strafbare Handlung eingestuft werden und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind; oder
  2. Ziffer 2
    die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe im Fall der Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme mindestens ein Jahr beträgt.
Falls das Auslieferungsersuchen mehrere Handlungen betrifft, von denen jede nach dem Recht beider Parteien strafbar ist, ist es ausreichend, dass eine von ihnen die Anforderungen in Absatz 1 und Absatz 2 erfüllt, damit eine Auslieferung gewährt wird.