Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Durchführung von internationalen Linienflugdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Strecken.
BGBl. III Nr. 40/2025
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
ARTIKEL 2
EINRÄUMUNG VON RECHTEN
- Ziffer eins
- Ziffer 2Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben die von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen bei der Durchführung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Strecken folgende Rechte:
- Litera adas Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen (Rechte der „ersten Freiheit“), und
- Litera bdas Recht, in seinem Hoheitsgebiet Kontrollen zu nicht verkehrsbezogenen Zwecken durchzuführen (Rechte der „zweiten Freiheit“).
- Litera cdas Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten anzuhalten, um Fluggäste, Gepäck, Fracht, einschließlich Post, die für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von dort kommen, einzeln oder zusammen an Bord zu nehmen und auszusteigen (Rechte der „dritten und vierten Freiheit“).
- Ziffer 3Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Absatz 2 umfasst nicht die Gewährung des Rechts, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Gebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Gebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern („Rechte der fünften Freiheit“). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang gewährt.
- Ziffer 4Absatz 2 ist nicht so zu verstehen, dass den von einer Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen das Vorrecht eingeräumt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind („Kabotage“).