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BGBl. III Nr. 44/2025

kundgemacht 25.03.2025 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 38b 2 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 19.02.2025 · idF BGBl. III Nr. 44/2025 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt.