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BGBl. III Nr. 12/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2026× zu Soziale Sicherheit (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 12/2026 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen bezieht sich:
    1. Absatz a,
      in Bezug auf Österreich,
      1. Absatz i,
        auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung, betreffend Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene, mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat, und
      2. Absatz i, i,
        nur hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei auf die Rechtsvorschriften über die Kranken-und Unfallversicherung;
    2. Absatz b,
      in Bezug auf Brasilien:
      1. Absatz i,
        auf die Rechtsvorschriften über das allgemeine System der sozialen Sicherheit, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, und
      2. Absatz i, i,
        auf die spezifischen Rechtsvorschriften über das System der sozialen Sicherheit der öffentlich Bediensteten, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.