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BGBl. III Nr. 13/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2026× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 13/2026 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Aufgaben der Österreichischen Verbindungsstelle und der Brasilianischen zuständigen Einrichtung

Der Österreichischen Verbindungsstelle und dem Brasilianischen zuständigen Träger obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben sie einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.