BGBl. III Nr. 67/2026
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens sind:
– für die Republik Österreich, der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
– für die Mongolei, die Generalbehörde für Sozialversicherung .